Ist die Nutzung von WhatsApp illegal und müssen Eltern die Nutzung des Messengers unterbinden?

Klausel in den Nutzungsbedingungen von WhatsApp:

„Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“

Bei der Installation von Facebook kopiert die App alle gespeicherten Kontaktdaten des Telefones auf den Whatsapp Server. Auch jener Personen. die Whatsapp nicht nutzen oder wollen. Hierbei verstößt man gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person, weil Whatsapp diese Daten auswertet und für zielgerichtete Werbung verwendet.  Die eigentliche Versendung von Nachrichten ist hingegen aufgrund der End-to-End- Verschlüsselung unbedenklich.

Der Ausgangspunkt, dass das Auslesen der Kontaktdaten eines Nutzers durch WhatsApp (Facebook) illegal ist, dürfte leicht nachzuvollziehen sein. Die entsprechende Regelung in den Nutzungsbedingungen des Dienstes ist sowohl als überraschende Klausel, als auch wegen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Persönlichkeitsrechtes unwirksam. Unabhängig davon, verschafft sich WhatsApp Daten Dritter ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Schon schwieriger wird es allerdings bei der Frage, ob der Nutzer von WhatsApp eine Rechtsverletzung begeht.  Grundsätzlich ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dritten bzw. die Unterwanderung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anderer Personen unzulässig.

Allerdings wegen der passiven Rolle des Nutzers und die Tathandlung des Auslesen von Daten durch WhatsApp begangen wird, auch mehr der Sachverhalt der Datenschutzverletzung dem Messengerdienst zuzuschreiben.

Die Annahme eines Gerichts, das Kind würde eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung begehen, kann also durchaus gelassen entgegengesehen werden. Andererseits werden möglicherweise datenschutzrechtliche Grundsätze verletzt und sind vorher anzuwenden.

Die weitere Annahme des Gerichts, es bestünde die Gefahr, dass das Kind durch andere Personen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wird, erscheint nach der bisherigen Rechtspraxis zumindest noch fernliegend.